Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung (2024)

Visumpflicht - Wer benötigt ein Visum?

Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Visum.
Davon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Staaten, sowie weiterer Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft mit der Visa-VO die Visumpflicht für Kurzaufenthalte von bis 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen aufgehoben hat.
Ob Sie ein Visum benötigen, können Sie hier überpüfen:
Staatenliste zur Visumpflicht

Zuständigkeit zur Visumerteilung - Wo beantrage ich das Visum?

Verantwortlich für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland.

Örtlich zuständig für die Bearbeitung des Visumantrags ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben. Eine Übersicht über die Auslandsvertretungen finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass sachlich die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet Ihr alleiniges oder hauptsächliches Reiseziel liegt. Bei einer deutschen Auslandsvertretung können Sie Ihren Visumantrag also vor allem dann stellen, wenn Sie nach Deutschland reisen wollen.

Die Zentrale des Auswärtigen Amts wird bei der Entscheidung über einzelne Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst.

Arten von Visa - Welches Visum benötige ich?

Welches Visum Sie beantragen müssen, hängt vom Reisezweck und von der geplanten Dauer des Aufenthalts ab.

Grundsätzlich beantragen Sie für Aufenthalte mit einer Dauer bis zu 90 Tagen ein Schengen-Visum.

Für längerfristige Aufenthalte beantragen Sie ein nationales Visum.

Visumgebühren - Was kostet die Beantragung des Visums?

Die Bearbeitungsgebühr für Schengen-Visa beträgt grundsätzlich 80 Euro, für nationale Visa (zum längerfristigen Aufenthalt) 75 Euro.

Sowohl im Visakodex (Schengen-Visa) als auch in der Aufenthaltsverordnung (nationale Visa) sind jedoch gewisse Gebührenermäßigungs- und Gebührenbefreiungstatbestände vorgesehen.

Gebührenbefreiungen bei Schengenvisa:

Folgende Personengruppen werden (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) schengeneinheitlich von den Visumgebühren befreit:

  1. Kinder unter sechs Jahren;
  2. Schülerinnen und Schüler, Studierende und Teilnehmende an Aufbaustudiengängen sowie mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;
  3. Vertreterinnen und Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, welche von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;
  4. Forschende im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz;
  5. Personen, die ein altes, noch gültiges Visum in einem „vollen“ Reisedokument (ohne weitere leere Seiten) durch ein neues Visum mit gleicher Gültigkeitsdauer in einem neuen Reisedokument „ersetzen“ lassen möchten.

Gebührenbefreiung bei nationalen Visa:

In folgenden Fällen werden die antragstellenden Personen von der Gebühr befreit:

  1. Ausländer, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihre Ehegattinnen/ Ehegatten oder Lebenspartnerinnen/ Lebenspartner und minderjährige Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind;
  2. Mitglieder der in Deutschland ansässigen diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen und internationalen Organisationen, deren Ehegattinnen/ Ehegatten und Kinder bis einschließlich 25 Jahre;
  3. Wenn Deutschland sich in bi- oder multilateralen Verträgen dazu verpflichtet hat.

Allgemeine Gebührenbefreiungen:

Für Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher, Eltern minderjähriger Deutscher sowie Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen, sofern diese Freizügigkeit genießen, werden alle Visa gebührenfrei erteilt.

Darüber hinaus bestehen mit einigen Staaten Visaerleichterungsabkommen, die jeweils Gebührenbefreiungen für bestimmte Personengruppen vorsehen, z.B. für Angehörige offizieller Delegationen, Studierende, Kinder über sechs Jahren u.a.. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Gebührenermäßigungen

Für Staatsangehörige Albaniens, Armeniens, Aserbaidschans, Bosnien und Herzegowinas, Georgiens, Moldaus, Montenegros, Nordmazedoniens, Serbiens und der Ukraine beträgt die Visumgebühr für Schengen-Visa (Kategorien A oder C) grundsätzlich 35 EUR, und zwar unabhängig vom ständigen Wohnsitz oder vom Ort der Antragstellung.

Weitere Gebührenermäßigungen oder Gebührenbefreiungen

Für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren beträgt die Gebühr für die Erteilung von Schengen-Visa allgemein 40 Euro.

Für nationale Visa gilt für Minderjährige der halbe Gebührensatz, also 37,50 Euro.

Außerdem prüfen die deutschen Auslandsvertretungen die Möglichkeit der Ermäßigung oder Befreiung von der Visumgebühr im Einzelfall, wenn der beantragte Aufenthalt der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen oder, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.

Ausländische Ausstellerinnen und Aussteller auf deutschen Messen, die einen offiziellen Messeausweis vorlegen, sind ebenfalls von der Visumgebühr befreit.

Bearbeitungsdauer - Wie lange dauert das Visumverfahren?

Schengen-Visa

Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen bis zu 14 Arbeitstage, um über einen Antrag für ein Schengen-Visum zu entscheiden. Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Sie können das Schengen-Visum bis zu sechs Monate und in der Regel maximal 15 Tage vor der geplanten Reise beantragen, den Termin können Sie aber auch schon davor vereinbaren.

Nationale Visa

Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt berechtigt, müssen Sie je nach Aufenthaltszweck mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit rechnen.

Antragsverfahren - Wie gehe ich vor?

Schengen-Visa

Den Visumantrag reichen Sie grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung oder beim zuständigen Antragsannahmezentrum an Ihrem Wohnort ein. Wenn Sie in den letzten 59 Monaten bereits Fingerabdrücke für die Beantragung eines Schengen-Visums abgegeben haben, müssen Sie ggf. nicht erneut persönlich erscheinen.

Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig vor Reisebeginn auf über die Voraussetzungen und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen informieren.

Das Visumantragsformular für ein Schengen-Visum können Sie online ausfüllen. Bitte bringen Sie dann den Ausdruck mit zur Antragstellung.

Alternativ erhalten Sie das Formular bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Eine deutsch-englische Fassung finden Sie hier. Bitte nutzen Sie die Sprachfassung, die von der Auslandsvertretung, bei der Sie den Antrag stellen, verwendet wird. Antragsformulare können Sie auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung herunterladen.

Nationale Visa

Den Visumantrag reichen Sie grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung oder beim zuständigen Antragsannahmezentrum an Ihrem Wohnort ein.

Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig vor Reisebeginn auf über die Voraussetzungen und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen informieren.

Das Formular erhalten Sie bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare (s. unten) können Sie ebenfalls verwenden, bitte nutzen Sie dann die Sprachfassung, die von der Auslandsvertretung, bei der Sie den Antrag stellen, verwendet wird. Antragsformulare können Sie auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung herunterladen.

Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)

  • Schengener Durchführungsübereinkommen PDF / 174 KB
    (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen)
  • Visakodex

  • Schengener Grenzkodex Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
  • Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, (BGBl. I, Nr. 41, S.1952)

  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 (BGBl. I, Nr. 62, S. 2945)

  • Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

  • Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (FreizügigkeitsG/EU) (BGBl. I, Nr. 41, S.1986)

  • Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
    (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 22. November 2004 (BGBl. I, Nr. 62, S. 2937)

  • „D-Visum-Verordnung“
    VERORDNUNG (EU) Nr. 265/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

  • Visumhandbuch Zusammenstellung der Erlasslage im Auswärtigen Amt zur Visumvergabe mit den wesentlichen Weisungen und Erläuterungen zur Anwendung der Vorschriften des nationalen und europäischen Visumrechts durch die deutschen Auslandvertretungen

Die genannten Bundesgesetzblätter können beim Verlag des Bundesgesetzblattes, Postfach 13 20, 53003 Bonn oder unter www.bgbl.de, die Gemeinsamen Ministerialblätter können durch den Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln, oder durch den Buchhandel bezogen werden. Das Amtsblatt der Europäischen Union ist beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2, rue Mercier, L-2985 Luxembourg, erhältlich. Diese sind auch über EUR-Lex abrufbar.

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